Bewilligung

(z.B. §§ 8f. WHG) ist im Verwaltungsrecht die Begründung eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Sondergebrauch (Sondemutzung) einer öffentlichen Sache. Sie erstreckt sich meist nur auf eine bestimmte Art der Nutzung und ist vielfach von besonderen Voraussetzungen abhängig. Im Sachenrecht (§ 19 GBO) ist B. einer Eintragung in das Grundbuch die Erklärung des durch die Eintragung formell Betroffenen (z.B. Veräußerer), mit der Eintragung einverstanden zu sein. Sie ist Voraussetzung für eine Eintragung. Die B. ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 29 GBO). Demgegenüber bedarf der Nachweis der Berechtigung zur Stellung eines Antrags nicht dieser Form. Ausnahme, Erlaubnis

Grundbuch, Verleihung.




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