Energieversorgungsunternehmen

ist das Unternehmen, das andere mit Energie (Strom, Gas usw.) versorgt oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreibt. Der Inhaber unterliegt nach dem Energiewirtschaftsgesetz einer besonderen Aufsicht. Er ist dem Abschlusszwang unterworfen. Für Schäden haftet er aus Gefährdungshaftung (§ 2 HPflG). Lit.: Oberender, P., Wettbewerb in der Versorgungswirt- schaft, 2004

(EVU) sind natürliche und juristische Personen, die andere mit Energie (= Elektrizität, Gas) versorgen, ein Versorgungsnetz betreiben oder darüber als Eigentümer verfügen können (§ 3 Nr. 18 G über die Energiewirtschaft). S. a. Eisenbahnbetriebshaftung, Installationsmonopol.




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